Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 272 Besonderheiten
Stand: 01.07.2024
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 30.01.2002 – B 5 RJ 24/00 RZitiert von 14
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 – L 22 R 331/10
- BSG, 14.05.2003 – B 4 RA 6/03 RZitiert von 13
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2019 – L 10 R 3611/15
- LSG NRW, 02.09.2015 – L 8 R 1003/14
- EuGH, 28.06.2007 – C-396/05
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 03.04.2025 – L 5 KR 306/21 KL
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2014 – L 16 R 1039/10
- BSG, 19.04.2011 – B 13 R 20/10 RZahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - verspätet gestellter Rentenantrag nach dem ZRBG - früherer Rentenbeginn nach AbkommensrechtZitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 272 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/272#abs-1 (1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/272#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/272#abs-3 (3) Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören auch Entgeltpunkte für Reichsgebiets-Beitragszeiten. Reichsgebiets-Beitragszeiten sind
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und für den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.